Gemeindeeinsatzleitung

Befugnisse in Notstandsfällen


Jede Gemeinde hat nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.

Die Gemeinde Hopfgarten hat im Oktober 2005 einen entsprechenden Katastrophenschutzplan erstellt, welcher zukünftig den Mitgliedern im Einsatzfall dient.

Katastrophenschutz

1) Der Bürgermeister kann im Rahmen der Gesetze und Verord­nungen des Bundes und des Landes auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei die zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen erforderlichen allgemein verbindlichen Anordnungen tref­fen. Besteht die Gefahr, dass eine unaufschiebbare Maßnahme ver­eitelt oder unterlassen werden könnte, so ist er im erforder­lichen Umfang zur Erlassung sofort vollziehbarer einstweiliger Verfügungen berechtigt.

(2) Der Bürgermeister ist in Fällen außerordentlicher Gefahr, insbesondere bei Elementarereignissen, unbeschadet der ihm nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse berechtigt, alle taug­lichen Gemeindebewohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzu­bieten und im unumgänglich notwendigen Umfang Eingriffe in das Privateigentum gegen angemessene Entschädigung vorzunehmen. Für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und zum Zwecke der Eingriffe in das Privateigentum nach Abs. 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Reichen die Kräfte der Gemeinde zur Abwehr einer Gefahr nicht aus, so hat der Bürgermeister sofort die Bezirkshauptmann­schaft davon zu verständigen.