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WALDBRANDGEFAHR!!!

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz

In den Waldbeständen des Bezirkes Lienz ist aufgrund der hohen Lufttemperatur in den letzten Wochen sowie der sehr geringen Niederschläge über den Winter eine sehr starke Austrocknung, insbesondere der Waldböden, eingetreten!

Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutzder Waldbestände im Bezirk Lienz:

§ 1
In den Waldgebieten des Bezirkes Lienz sowie deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpferische  Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung sowie hygienische Maßnahmen.
Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldeigentümer oder Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt, die Feuerwehr sowie dien Landeswarnzentrale zu verständigen.

§2
Übertretungen dieser Verordnungen werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. A Z 17 FG 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen!

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz!

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