Patientenverfügung

Patientenverfügung

 

Die moderne Medizin erlaubt in vielen Fällen eine wesentliche Lebensverlängerung und Verbesserung der Lebensqualität. Die letzte Lebensphase ist zu einem neuen Gestaltungs- ­und Entscheidungsraum geworden. Viele Menschen fühlen sich dennoch verunsichert - sie wünschen sich Lebensqualität bis zuletzt, Würde und Respektierung ihres Willens, beste Schmerzbekämpfung, aber keine Verlängerung des Sterbeprozesses.

Sinn einer Patientenverfügung

Jeder Mensch hat das Recht, nach gründlicher und verständlicher Aufklärung durch den Arzt zu entscheiden, dass auf unverhältnismäßige Anstrengungen verzichtet wird. Viele Menschen möchten für den Fall des Verlustes der Kommunikationsfähigkeit sicher sein, dass auch dann nur jene Maßnahmen getroffen werden, die in ihrem Sinne sind. Die Verfassung einer Patienten­verfügung ist eine große Chance zum Nachdenken und Reden über die eigene letzte Lebens­phase, mit den Angehörigen, Betreuenden und dem Arzt des Vertrauens. Mit der Patienten­verfügung besteht die Möglichkeit, seinen Willen im Voraus festzulegen. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Patientenverfügung um einen Hinweis auf den „mutmaßlichen Willen" eines Patienten.

Errichten einer Patientenverfügung

Die Errichtung einer Patientenverfügung sollte mit den nächsten Angehörigen und allenfalls mit weiteren Vertrauenspersonen besprochen werden. Sie muss die Unterschrift eines Arztes aufweisen, der in die persönlichen Überlegungen einbezogen wurde und durch medizinische Aufklärungen beraten hat.

Die Patientenverfügung kann eigenhändig geschrieben sein oder man verwendet das Formular von Hospiz Österreich, das genügend Raum für das Eintragen eigener Wünsche lässt.

Achtung! Zu diesem Punkt ist ein Bundesgesetz in Planung - dadurch kann sich der Vorgang zur Errichtung der Patientenverfügung je nach Beschluss des Gesetzes ändern! Information dazu gibt es unter der Hospiz Österreich online (www.hospiz.at) oder telefonisch unter Tel. 01 803 98 68

Voraussetzungen für die Errichtung

Die Patientenverfügung kann nur von einem urteilsfähigen Patienten errichtet werden. Sie ist schriftlich zu errichten, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Kann der Patient nicht unterschreiben, so ist ihm der Inhalt in Gegenwart von drei eigenberechtigten Zeugen vorzulesen. Dann muss der Patient bekräftigen, dass der Inhalt seinem Willen entspricht. Dies ist von den Zeugen auf der Patientenverfügung zu bestätigen. Der Errichtung sollte eine ärztliche Aufklärung voraus gehen. Der Arzt hat die Aufklärung unter Angabe seines Namens, Anschrift und eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Die Krankheitssituation und die für diesen Fall zu treffenden oder ausgeschlossenen Maßnahmen sollen möglichst konkret beschrieben werden.

Gültigkeit einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung muss spätestens drei Jahre nach ihrer Errichtung oder letzten Erneuerung vom Patienten durch eigenhändige Unterfertigung erneuert werden. Bei Patienten, die nicht selbst unterschreiben können, verläuft die Bekräftigung des Willens analog zu den Voraussetzungen der Errichtung. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Die Patientenverfügung erlischt, wenn der Patient zu erkennen gibt, dass er an diese nicht mehr gebunden sein will.

Wirksamkeit und Grenzen einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung gilt nur für den Fall, dass ein Patient sich selbst über einen längeren Zeitraum nicht äußern kann, dass Sterben mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und eine Rückkehr der Ausdrucksfähigkeit sehr unwahrscheinlich ist. Eine Willenserklärung kann nie sämtliche Eventualitäten vorwegnehmen und für alle Zweifelsfälle eindeutige Anweisungen geben. Sie kann damit auch nicht die ärztliche Entscheidung in der konkreten Situation zwingend vorwegnehmen. Nach geltender Rechtssprechung ist der Wille des Patienten, den natürlichen Sterbeprozess nicht zu hindern, grundsätzlich für den Arzt verpflichtend. Eine Patientenverfügung gilt aber nicht für die unmittelbaren Folgen eines Unfalls bzw. den Einsatz eines Notarztes am Unfallort.

Informationen

Informationen und Formulare einer Patientenverfügung liegen bei den Sozial- und Gesundheitssprengeln und den jeweiligen Caritas-Regionalstellen auf. Das Formular kann auch bei Hospiz Österreich online (www.hospiz.at), telefonisch (Tel. 01 803 98 68 oder per Fax (01 803 25 80) bestellt werden.

Weitere Infos dazu finden Sie auch unter:

www.pflegedaheim.at  und unter
www.help.gv.at